Ber­lin, 09.06.2020 — Der BVBS begrüßt die Kon­junk­tur­maß­nah­men, die am 3. Juni 2020 vom Koali­ti­ons­aus­schuss zur Stär­kung der Wirt­schaft beschlos­sen wur­den. In das Kon­junk­tur- und Zukunfts­pa­ket wur­den vie­le Maß­nah­men auf­ge­nom­men, die zur Stär­kung der Bau­bran­che för­der­lich sind. Posi­tiv bewer­tet der BVBS unter ande­rem die tem­po­rä­re Ver­ein­fa­chung des Ver­ga­be­rechts, die Erhö­hung der Inves­ti­tio­nen in die Deut­sche Bahn, die Auf­sto­ckung des CO2-Gebäu­de­sa­nie­rungs­pro­gramms, den Digi­ta­li­sie­rungs­schub für die öffent­li­che Ver­wal­tung sowie den Aus­bau des G5-Netzes.

Zugleich ist der BVBS besorgt bezüg­lich der Aus­wir­kun­gen der sechs­mo­na­ti­gen Sen­kung der Mehr­wert­steu­er auf die Bau­bran­che. Der Bun­des­ver­band Bau­soft­ware bezwei­felt sowohl die äußerst kurz­fris­ti­ge soft­ware­tech­ni­sche Rea­li­sier­bar­keit als auch die steu­er­kor­rek­te Umset­zung der Maß­nah­me im Rech­nungs­we­sen der Bau­wirt­schaft. Der erfor­der­li­che Mehr­auf­wand könn­te die erwar­te­te posi­ti­ve kon­junk­tu­rel­le Wir­kung zunich­te machen. Vor dem Hin­ter­grund der lang­fris­ti­gen Bau­pro­jek­te und ‑ver­trä­ge sowie der zumeist klein­tei­li­gen Abläu­fe wur­den die Aus­wir­kun­gen der Mehr­wert­steu­er­sen­kung für die Bau­bran­che nicht hin­läng­lich bedacht.

Der BVBS for­dert für die Umset­zung des Kon­junk­tur- und Zukunfts­pa­ke­tes und die Erar­bei­tung einer Anwen­dungs­re­ge­lung sei­tens des Finanzministeriums:

  1. Die Bau­wirt­schaft muss von der Sen­kung der Mehr­wert­steu­er aus­ge­nom­men Ein­zig mög­lich ist eine Beschrän­kung der Mehr­wert­steu­er­sen­kung aus­schließ­lich auf Leis­tun­gen, die im Zeit­raum 1. Juli 2020 bis 31. Dezem­ber 2020 kom­plett abge­schlos­sen werden.
  2. Lau­fen­de Dau­er­leis­tun­gen, wie B. Lizen­zen und War­tungs­ver­trä­ge, müs­sen von der Sen­kung der Mehr­wert­steu­er aus­ge­nom­men wer­den. Ins­be­son­de­re dür­fen bereits abge­schlos­se­ne Rech­nun­gen für das lau­fen­de Jahr nicht nach­träg­lich ange­passt werden.

Erläu­te­run­gen:

Maß­ge­bend für den Umsatz­steu­er­satz von Bau­leis­tun­gen (Werklieferungen/Werkleistungen) ist der Zeitpunkt/Zeitraum der Leis­tungs­er­brin­gung. Soweit Werk­lie­fe­run­gen und Werk­leis­tun­gen wirt­schaft­lich teil­bar sind und im Zeit­raum 1.7. bis 31.12.2020 als in sich geschlos­se­ne Teil­leis­tun­gen erbracht wer­den, müss­ten die­se Leis­tun­gen mit dem redu­zier­ten Umsatz­steu­er­satz von 16 % in Rech­nung gestellt wer­den, Bau­leis­tun­gen außer­halb die­ser Zeit jedoch mit 19 %.

Bau­leis­tun­gen wer­den im All­ge­mei­nen über einen län­ge­ren Zeit­raum erbracht. Sie müss­ten bei tem­po­rä­rer MwSt.-Absenkung für die Leis­tungs­ab­rech­nung ent­spre­chend des Leis­tungs­zeit­rau­mes detail­liert in bis zu drei Zeit­räu­me auf­ge­split­tet wer­den. Dafür sind bei den Soft­ware­pro­gram­men sehr umfang­rei­che Anpas­sun­gen erfor­der­lich, die inner­halb der gefor­der­ten kur­zen Zeit kei­nes­falls umge­setzt wer­den können.

Ab Novem­ber 2020 sind für alle öffent­li­chen Auf­trä­ge sämt­li­che Rech­nun­gen digi­tal zu über­mit­teln. Mit den Vor­be­rei­tun­gen hier­für ist in allen Unter­neh­men das vor­han­de­ne Per­so­nal bereits aus­ge­las­tet. Sys­tem­um­stel­lun­gen dau­ern in Betrie­ben in der Regel meh­re­re Mona­te. Für die tem­po­rä­re Mehr­wert­steu­er­sen­kung müss­ten noch wei­te­re zusätz­li­che kos­ten­in­ten­si­ve Updates ent­wi­ckelt und zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Dies ist von den Soft­ware­un­ter­neh­men fak­tisch nicht leistbar.

Des Wei­te­ren geben wir zu beden­ken, dass in der Buch­hal­tung der Unter­neh­men neue Kon­ten für die ent­spre­chen­den Umsät­ze mit 16% hin­ter­legt wer­den müss­ten. Vie­le Betrie­be kön­nen dies nicht allein und wür­den zusätz­li­chen Sup­port benö­ti­gen. Die Kun­den müss­ten genaue Hand­lungs­an­wei­sun­gen bekom­men, wozu sei­tens der Finanz­be­hör­den exak­te Aus­füh­rungs- und Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen noch kurz­fris­tig bereit­ge­stellt wer­den müss­ten. Die Fol­gen von Feh­lern in der Umstel­lung der Kon­ten bei den Kun­den wären gra­vie­rend. Die Betrie­be der Bau­bran­che haben kei­ne aus­rei­chen­den Kapa­zi­tä­ten, um all die­se Maß­nah­men zeit­ge­recht umzusetzen.

Offe­ne und zwin­gend zu klä­ren­de Fra­gen, sofern die tem­po­rä­re Sen­kung der Mehr­wert­steu­er auch für die Bau­bran­che beschlos­sen wer­den würde:

  1. Wie sind (lau­fen­de) Auf­trä­ge zu behan­deln, die in den Zeit­raum 7.–31.12.2020 hin­ein­rei­chen oder über ihn hinausgehen?
  2. Wie sind (lau­fen­de) Auf­trä­ge zu behan­deln, zu denen schon Teil­rech­nun­gen geschrie­ben wurden?
  3. Wie wer­den Anzah­lun­gen, Teil­rech­nun­gen und Schluss­rech­nun­gen behan­delt, die über den Zeit­raum 1.7.–31.12.2020 hinausreichen?
  4. Wie ist bei lau­fen­den War­tungs­ver­trä­gen mit regel­mä­ßi­gen Aus­füh­run­gen inner­halb und außer­halb des Zeit­raums 07.–31.12.2020 zu ver­fah­ren? Dies betrifft sowohl Ver­trä­ge für 2020, für die Rech­nun­gen abge­schlos­sen und bezahlt wur­den, als auch Ver­trä­ge für 2021, für die Rech­nun­gen im Zeit­raum 1.7.–31.12.2020 gestellt werden.
  5. Für die Soft­ware­un­ter­neh­men ent­steht ein hoher zusätz­li­cher Sup­port­auf­wand für lau­fen­de War­tungs­ver­trä­ge. Wer trägt die­se Kos­ten
    6. Wann wird eine kon­kre­te Durch­füh­rungs­ver­ord­nung für die Bran­che bereitgestellt?

Hier fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung als pdf.

Kon­takt:

Bun­des­ver­band Bau­soft­ware e.V.
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